I.
Allgemeines - Geltungsbereich
1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.
II.
Angebote und Abschlüsse
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III.
Preise
1.
Wir behalten uns grundsätzlich das Recht vor, unsere Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Änderungen
eintreten, die nicht von uns zu beeinflussen waren, wie etwa Materialpreiserhöhungen
des jeweiligen Lieferwerkes, Nebengebühren, öffentliche
Abgaben, Steuern oder Frachten. Die Änderung werden wir dem Kunden
auf Verlangen nachweisen.
2. Die Regelung in Ziffer 1 gilt nicht, sofern wir ausdrücklich
in der dafür vorgesehenen Spalte der Auftragsbestätigung
einen Festpreis vereinbart haben.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis
beruht.
IV.
Lieferzeit
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von § 4 Ziffer 3 vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Verkaufssache in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II 4 BGB
oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an
der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer nicht von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
V.
Gefahrübergang – Verpackungskosten
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk oder Lager“ vereinbart.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde.
VI.
Besondere Zahlungskonditionen
1.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.
VII.
Eigentumsvorbehaltssicherung
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Verkaufssache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt
vom Vertrag nicht erforderlich.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sobald
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des neuen Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII.
Güten, Maße und Gewicht
1.
Güten, Maße und Gewichte des von uns gelieferten Materials
bestimmen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, nach den deutschen Werkstoffnormen. Sofern keine DIN-Normen
bestehen, gilt der Handelsbrauch.
2. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet
wird, gelten unter Ausschluss aller sonstigen Festlegungen ausschließlich
die im Stahlhandel der Bundesrepublik gebräuchlichen Handelsgewichte.
IX.
Abnahme- und Prüfbestätigung
1.
Material wird nur dann angenommen und/oder besichtigt, wenn die maßgeblichen
Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn
dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Material für das zwingende Abnahmen vorgeschrieben sind, wird
durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis
geliefert.
3. Abnahme und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Käufers in
dem Lieferwerk. Nimmt der Käufer die Abnahme bzw. die Besichtigung
nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft vor,
sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme bzw. Besichtigung zu
versenden und/oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern
und ihm als geliefert zu berechnen.
X.
Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende
Auslieferung
1. Versandweg, Versandmittel, Spediteur und/oder Frachtführer
werden von uns bestimmt.
2. Vertragsgemäß als versandfertig gemeldete Ware muss
unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt,
sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden
oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes
geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme eines Materials bei
allen Geschäften auf den Käufer über. Das Material
wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls
handelsüblich liefern wir verpackt. Verpackung, Schutz- und Transportmittel
werden nicht zurückgenommen.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche
Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.
5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe
und Sorteneinteilungen jeweils für ungefähr gleiche Monatsmengen
aufzugeben, wesentliche Überschreitungen der Monatsmengen können
von uns zurückgewiesen werden.
XI.
Mängelhaftung
1.
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen
nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von § 11 Absatz 3
auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die
Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang.
XII.
Gerichtsstand – Erfüllungsort
1.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz gerichtlich
zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch,
falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen von
mindestens 4 % über dem jeweiligen LZB Diskontsatz berechnet,
mit zusätzlich 2 % Bearbeitungsgebühr.